Satzung des
Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
gültig ab 02. Januar
2010
(veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 58,
Ausgabe vom 28. Dezember 2007, Seite 3408 bis 3418,
mit der Änderung vom 28. November 2009 Abl. Nr. 57
vom 18.12.2009 (S. 2812-2813))
Gültig
ab 02.01.2010
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Die Vertreterversammlung des
Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin hat in der Sitzung am
28. November 2009 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I.
Organisation
§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
§ 2 Organe
§ 3 Vertreterversammlung
§ 4 Aufsichtsausschuss
§ 5 Verwaltungsausschuss
§ 6 Direktorin oder Direktor
II. Mitgliedschaft
§ 7 Pflichtmitgliedschaft
§ 8 Befreiung von der Mitgliedschaft
§ 9 Befreiung von der Beitragspflicht
§ 10 Aufhebung der Befreiung
§ 11 Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
III. Leistungen
§ 12 Leistungen und Zuschüsse
§ 13 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
§ 14 Altersrente
§ 15 Berufsunfähigkeitsrente
§ 16 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
§ 17 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 18 Hinterbliebenenrente
§ 19 Witwen- und Witwerrente
§ 20 Waisenrente
§ 21 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente
§ 22 Versorgungsausgleich
§ 23 Kapitalabfindung
§ 24 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
§ 25 Leistungsausschluss
IV. Beiträge
§ 26 Beiträge
§ 27 Besondere Beiträge
§ 28 Freiwillige Beiträge
§ 29 Beitragsverfahren
§ 30 Erstattung und Übertragung der Beiträge
V. Nachversicherung
§ 31 Nachversicherung
VI. Verwendung der Mittel und Rechnungslegung
§ 32 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen
VII. Verfahren
§ 34 Rechtsweg und Gebühren
§ 35 Informationspflicht des Versorgungswerkes
§ 36 Bekanntmachungen
§ 37 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 38 Geschäftsjahr
§ 39 Erfüllungsort, Gerichtsstand
VIII. Übergangsbestimmungen
§ 40 Allgemeines
§ 41 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
§ 42 Mitglieder mit Beitragszeiten bis Dezember 2007
§ 43 Freiwillige Höherversorgung
IX. Schlussbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1

(1)
Das Versorgungswerk führt den Namen:
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB). Es ist eine
Einrichtung der Zahnärztekammer Berlin mit Sitz in Berlin. Das
Versorgungswerk handelt im Rechtsverkehr unter eigenem Namen. Das
Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Verwaltungsausschusses vertreten, unter denen sich
die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende
Vorsitzende befinden muss. Seine Mittel sind zweckgebunden und
gesondert zu verwalten und dürfen nur zur Erfüllung der Zwecke nach
Absatz 2 verwendet werden.
(2)
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe,
seinen Mitgliedern, deren Hinterbliebenen und sonstigen zum Empfang
von Leistungen des Versorgungswerkes Berechtigten
(Leistungsberechtigten) Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen
des § 4b Abs. 2 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes nach Maßgabe
dieser Satzung zu gewähren.
(3)
Das Versorgungswerk steht auch den
Mitgliedern der Zahnärztekammer Bremen und der Landeszahnärztekammer
Brandenburg offen, die durch Anschlusssatzung oder Staatsvertrag dem
Versorgungswerk angeschlossen sind (beteiligte Kammern). Die
Mitglieder der beteiligten Kammern haben als Mitglieder des
Versorgungswerkes die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin. Ihre Beteiligung an den
Organen des Versorgungswerkes ist gemäß § 4b Abs. 4 Satz 2 bis 4 des
Berliner Kammergesetzes in den Anschlusssatzungen der beteiligten
Kammern zu regeln.


(1)
Organe des Versorgungswerks sind:
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Aufsichtsausschuss und
3.
der Verwaltungsausschuss.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist
ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder der Organe des
Versorgungswerkes haften diesem nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.


(1)
Die Vertreterversammlung ist das oberste
Organ des Versorgungswerkes. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die
dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Zahnärztekammer Berlin und
die beteiligten Kammern benennen dem Versorgungswerk ihre jeweiligen
Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterversammlung gibt sich
eine Geschäftsordnung sowie eine Wahlordnung zur Wahl des Aufsichts-
und des Verwaltungsausschusses. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung der oder des
Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der
weiteren vier Mitglieder des Aufsichtsausschusses,
2.
Wahl und Abberufung der oder des
Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der
weiteren vier Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
3.
die Entgegennahme und Feststellung des
Jahresabschlusses,
4.
die Entlastung des Aufsichts- und des
Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes,
5.
die Beschlussfassung über die Verwendung
von Überschüssen, über die Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen
und über die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage,
6.
die Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung mit Zweidrittelmehrheit,
7.
die Beschlussfassung über Richtlinien für
den Aufsichts- und den Verwaltungsausschuss, insbesondere
Geschäftsordnungen für die Ausschüsse, Anlagerichtlinien, die
Rehabilitationsordnung.
Beschlüsse nach Satz 5 Nr. 1 und 2 können nur gefasst werden, wenn
diese mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben worden
sind. Für die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des
Verwaltungsausschusses nach Satz 5 Nr. 1 und 2 ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung
notwendig.
(2)
Die Vertreterversammlung wird nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder
der Verwaltungsausschuss dies verlangt. Die Vertreterversammlung ist
für Mitglieder des Versorgungswerkes öffentlich, soweit nicht die
Vertreterversammlung in Ausnahmefällen die Nichtöffentlichkeit
beschließt.
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Zahnärztekammer Berlin und
der beteiligten Kammern sowie die Aufsichtsbehörden sind zu den
Vertreterversammlungen einzuladen. Sie haben Rederecht.
Ist ein Mitglied der Vertreterversammlung verhindert, an einer
Sitzung der Vertreterversammlung teilzunehmen, hat es die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden darüber vorab zu informieren.
(3)
Der Aufsichtsausschuss hat die
Vertreterversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Die Leitung der
Vertreterversammlung hat die oder der Vorsitzende oder die oder der
stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsausschusses oder ein vom
Aufsichtsausschuss benanntes Aufsichtsausschussmitglied. Die
Mitglieder des Aufsichtsauschusses und des Verwaltungsausschusses
sowie die Direktorin oder der Direktor nehmen an der
Vertreterversammlung mit Rederecht teil. Die Versammlungsleitung ist
berechtigt, weitere Nichtmitglieder der Vertreterversammlung an
Versammlungen teilnehmen und sprechen zu lassen, sofern die
Vertreterversammlung sich nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss
dagegen ausspricht.
Der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss sind in der
Vertreterversammlung antragsberechtigt. Daneben sind die
Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses
in der Vertreterversammlung antragsberechtigt. Näheres ist in der
Geschäftsordnung zu regeln.
(4)
Die Vertreterversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend sind.
Ist nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der
Vertreterversammlung zu einer Abstimmung anwesend, kann die
Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die
Vertreterversammlung unterbrechen, um die Beschlussfähigkeit zu
ermöglichen.
Bleibt die Vertreterversammlung beschlussunfähig, ist eine neue
Vertreterversammlung zu den in der letzten Tagesordnung nicht
abgeschlossenen Tagesordnungspunkten einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(5)
Über jede Sitzung der Vertreterversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen.


(1)
Der Aufsichtsausschuss besteht aus der
oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie vier weiteren Mitgliedern des Versorgungswerkes, von denen bei
Wahl nicht mehr als die Hälfte Rentnerinnen oder Rentner sein
dürfen. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses dürfen nicht dem
Vorstand der Zahnärztekammer Berlin oder den Vorständen der
beteiligten Kammern oder einem anderen Organ des Versorgungswerkes
angehören.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses
werden von der Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung
einzeln und geheim gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Mitglieder des Aufsichtsausschusses sind nachzuwählen, wenn
ein Mitglied ausscheidet. Nachwahlen sind in der nächsten Sitzung
der Vertreterversammlung durchzuführen, sie wirken bis zum Ende der
regulären Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds.
(3)
Der Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte
nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den von der
Vertreterversammlung neu gewählten Aufsichtsausschuss
weiter.
(4)
Der Aufsichtsausschuss hat folgende
Aufgaben:
1. die Prüfung der Geschäftstätigkeit einschließlich aller
Vermögensangelegenheiten,
2. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und
den Lagebericht,
3. die Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des
Versorgungswerkes sowie
4. im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss die Beschlussfassung
über die Bestellung der mathematischen Sachverständigen oder den
mathematischen Sachverständigen, die oder der Diplom-Mathematikerin
bzw. Diplom-Mathematiker sein muss und vom Verwaltungsausschuss zu
bestellen ist.
(5)
Der Aufsichtsausschuss hält mindestens
viermal pro Kalenderjahr eine Sitzung ab. Die Einladungsfrist für
Aufsichtsausschusssitzungen beträgt zwei Wochen. Die oder der
Vorsitzende hat den Aufsichtsausschuss einzuberufen, wenn zwei
Mitglieder des Aufsichtsausschusses es verlangen. Abweichende
Ladungsfristen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Mit der
Einladung sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die oder der
Vorsitzende des Verwaltungsausschusses sowie die Direktorin oder der
Direktor zu laden.
(6)
Der Aufsichtsausschuss ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter
denen sich die oder der Vorsitzende oder die oder der
stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Beschlüsse werden vom
Aufsichtsausschuss mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden
oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des
Aufsichtsausschusses sind nicht öffentlich.
(7)
Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses
erhalten auf Beschluss der Vertreterversammlung eine
Aufwandsentschädigung.


(1)
Der Verwaltungsausschuss besteht aus der
oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie vier weiteren Mitgliedern des Versorgungswerkes, von denen bei
Wahl nicht mehr als die Hälfte Rentnerinnen oder Rentner sein
dürfen. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses dürfen nicht dem
Vorstand der Zahnärztekammer Berlin oder den Vorständen der
beteiligten Kammern oder einem anderen Organ des Versorgungswerkes
angehören.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
werden von der Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung
einzeln und geheim gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind nachzuwählen, wenn
ein Mitglied ausscheidet. Nachwahlen sind in der nächsten Sitzung
der Vertreterversammlung durchzuführen, sie wirken bis zum Ende der
regulären Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds.
(3)
Der Verwaltungsausschuss führt die
Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den
von der Vertreterversammlung neu gewählten Verwaltungsausschuss
weiter.
(4)
Der Verwaltungsausschuss führt die
Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht anderen Organen
obliegen. Der Verwaltungsausschuss kann für Teilbereiche seiner
Aufgaben Unterausschüsse bilden.
(5)
Der Verwaltungsausschuss hält mindestens
viermal pro Kalenderjahr eine Sitzung ab.
Die oder der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss einzuberufen,
wenn der Aufsichtsausschuss oder zwei Mitglieder des
Verwaltungsausschusses es verlangen. Die Einladungsfrist für
Ausschusssitzungen beträgt zwei Wochen. Abweichende Ladungsfristen
sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Mit der Einladung sind die
Tagesordnung bekanntzugeben und die oder der Vorsitzende des
Aufsichtausschusses sowie die Direktorin oder der Direktor zu
laden.
(6)
Der Verwaltungsausschuss ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter
denen sich die oder der Vorsitzende oder die oder der
stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Beschlüsse werden vom
Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden
oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des
Verwaltungsauschusses sind nicht öffentlich.
(7)
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
erhalten auf Beschluss der Vertreterversammlung eine
Aufwandsentschädigung.


Die
Direktorin oder der Direktor leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er
führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom
Verwaltungsausschuss bestimmten Grundsätzen und vollzieht die
Beschlüsse des Verwaltungsausschusses. Sie oder er wird auf
Beschluss des Verwaltungsausschusses von dem oder der Vorsitzenden
bestellt. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Organe beratend
teil.


Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind die
Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin und der nach § 1 Abs. 3
beteiligten Kammern, soweit sie bei Aufnahme der
Kammermitgliedschaft das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und nicht berufsunfähig im Sinne von § 15 sind.


(1)
Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk vollständig befreit,
1.
wer im öffentlichen Dienst als beamtete
Dienstkraft tätig ist oder
2.
wer eine vollständige Befreiung von der
Beitragspflicht in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf
Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, solange der
Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
(2)
Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich
binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der
Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind
nachzuweisen.
(3)
Das Versorgungswerk kann jederzeit den
Nachweis verlangen, dass die Gründe für eine Befreiung nach Absatz 1
noch bestehen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die oder
der Kammerangehörige ab Wegfall des Befreiungsgrundes wieder
Pflichtmitglied, sofern sie oder er noch nicht älter als 60 Jahre
ist.


(1)
Auf Antrag werden von der Beitragspflicht
befreit:
1.
Mitglieder für Zeiten der gesetzlichen
Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen unmittelbar
nach der Entbindung) und bei Inanspruchnahme der gesetzlichen
Elternzeit für deren Dauer, längstens bis zu 36 Monaten nach der
Geburt, wenn nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind
(Kinderbetreuungszeiten);
2.
niedergelassene Mitglieder, die wenigstens
zwei Kalendermonate zusammenhängend arbeitsunfähig erkrankt sind,
für jeden vollen Kalendermonat der Erkrankung; angestellte
Mitglieder, die arbeitsunfähig erkrankt sind, nach Wegfall der
Gehaltsfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber,
soweit nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind;
3.
Mitglieder für die Zeit, in der sie im
Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches keine zahnärztliche
Berufstätigkeit ausüben;
4.
Mitglieder, die als beamtete Dienstkraft
tätig sind.
Eine Beitragsbefreiung für einen Zeitraum, für den die Deutsche
Rentenversicherung eine Befreiung nach § 6 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ausgesprochen hat, ist nicht möglich.
(2)
Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich
binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der
Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind
nachzuweisen.
(3)
Das Versorgungswerk kann jederzeit den
Nachweis verlangen, dass die Gründe für eine Befreiung nach Absatz 1
noch bestehen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die oder
der Kammerangehörige ab Wegfall des Befreiungsgrundes wieder
beitragspflichtig nach Maßgabe dieser Satzung.


Wer von der Mitgliedschaft befreit worden ist, kann bis
zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung
am Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben und sie
oder er Pflichtmitglied wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein
Gutachten einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes des
Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der
Gesundheitszustand der Antragstellerin oder des Antragstellers zum
Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt. Über
den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss. Er kann auf Kosten
des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.


(1)
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk
endet
1.
mit dem Tode des Mitglieds,
2.
wenn das Mitglied nicht mehr der
Zahnärztekammer Berlin oder einer der beteiligten Kammern angehört,
sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des
Versorgungswerkes bezieht.
(2)
Das Mitglied, dessen Kammermitgliedschaft
nach Absatz 1 Nr. 2 beendet ist, kann die Mitgliedschaft im
Versorgungswerk mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn
dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem
Ausscheiden beantragt wird, sofern das Mitglied nicht
beitragspflichtiges Pflichtmitglied in einer anderen
berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet ist. Der
Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch
Bescheid entschieden ist. Der Antrag kann nach Eintritt der
Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es
sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor
dem Zeitpunkt der Beendigung der Kammermitgliedschaft nach Absatz 1
Nr. 2 eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 30
Abs. 1 oder 2 rechtskräftig erfolgt ist.


(1)
Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag
seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach
Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente,
4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen,
5. Kapitalabfindungen,
6. Leistung aus Versorgungsausgleich.
(2)
Auf die Leistungen besteht ein
Rechtsanspruch.
(3)
Die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen
werden jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt
mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch
entsteht, wenn der Antrag binnen drei Kalendermonaten nach Ablauf
des Monats, in dem der Anspruch entsteht, beim Versorgungswerk
eingeht, sonst vom Beginn des Antragsmonats an. Die Zahlung endet
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt.
(4)
Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für
medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zur Abwendung einer drohenden
Berufsunfähigkeit oder zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
gemäß § 17 gewähren. Das Nähere regelt die
Rehabilitationsordnung.
(5)
Rückständige Leistungen des
Versorgungswerkes nach Absatz 1 sind mit vier Prozent zu verzinsen.
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages im
Versorgungswerk.
(6)
Über Leistungen und Zuschüsse wird durch
Bescheid entschieden.


(1)
Wer Leistungen nach § 12 beantragt oder
erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die
Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes der
Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für
die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der
Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen
und
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf
Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage durch Dritte zuzustimmen.
(2)
Wer Leistungen nach § 12 beantragt oder
bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen,
psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen
und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung
über die Leistung erforderlich sind.
(3)
Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen
beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks
einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den
Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit
wiederherstellen wird.
(4)
Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(5)
Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes
nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner
notwendigen Auslagen.
(6)
Kommt eine Person, die Leistungen nach §
12 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach,
kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen
bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder
entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht
nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen
worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten
angemessenen Frist nachgekommen ist.
(7)
Die Leistungen dürfen wegen fehlender
Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden,
nachdem die leistungsberechtigte Person auf diese Folge schriftlich
hingewiesen worden ist und sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht
innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nachgekommen
ist.
(8)
Hat das Versorgungswerk auf Grund eines
Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der
Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds
auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten
Versorgungsleistungen auf das Versorgungswerk über. Dies gilt auch
für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme
desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der
Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die
Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des
schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein
Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. Die Vorschriften
des § 116 Abs. 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und der
§§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden.


(1)
Jedes Mitglied hat Anspruch auf
lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet
hat.
(2)
Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren
Lebensjahres als nach Absatz 1, jedoch frühestens ab dem Folgemonat
der Vollendung des 60. Lebensjahres, für Mitglieder, die nach dem
31.12.2011 Mitglied geworden sind, des 62. Lebensjahres an, in
verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt 0,4 Prozent für
jeden Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird. Die
Minderung gilt nach Vollendung des 67. Lebensjahres fort.


(1)
Ein Mitglied, das mindestens für einen
Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und
das vor Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2
Satz 1 wegen Krankheit oder eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig
ist, erhält Berufsunfähigkeitsrente:
1.
bei vorübergehender Berufsunfähigkeit,
wenn diese länger als fünf Kalendermonate gedauert hat, vom Beginn
des sechsten Kalendermonats nach dem Monat des Eintritts der
Berufsunfähigkeit (Wartezeit), sofern die nachfolgend bestimmten
Voraussetzungen vorliegen; bei einem Versuch der Wiederaufnahme
zahnärztlicher Berufstätigkeit von nicht länger als drei
Kalendermonaten im Anschluss an eine vorübergehende
Berufsunfähigkeit bedarf es keiner erneuten Wartezeit; bei
vorübergehender Berufsunfähigkeit wird die Berufsunfähigkeitsrente
längstens für die Dauer von vier Jahren zeitlich befristet gewährt;
2.
bei dauernder Berufsunfähigkeit von deren
Beginn, sofern die in den folgenden Absätzen bestimmten
Voraussetzungen vorliegen.
(2)
Der Rentenanspruch beginnt mit der
Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag auf
Berufsunfähigkeitsrente im Falle des Absatz 1 Nr. 1 innerhalb von
neun Monaten, im Falle des Absatz 1 Nr. 2 innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, andernfalls mit
Beginn des Monats der Antragstellung. Der Antrag auf
Berufsunfähigkeitsrente kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
die medizinischen Voraussetzungen nach Absatz 1 zwischenzeitlich
entfallen sind.
(3)
Berufsunfähigkeit nach Absatz 1 ist bei
Antragstellung durch einen ärztlichen Befundbericht nach einem vom
Versorgungswerk vorgeschriebenen Muster auf Kosten des Mitgliedes
nachzuweisen. Der Verwaltungsausschuss kann bereits aufgrund des
Ergebnisses dieser Untersuchung entscheiden. Er kann vor seiner
Entscheidung auf Kosten des Versorgungswerkes erneute ärztliche
Untersuchungen der Antragstellerin oder des Antragstellers
durchführen lassen. Der Verwaltungsausschuss gibt sich Richtlinien
für das medizinische Begutachtungsverfahren.
(4)
Das Versorgungswerk kann
Nachuntersuchungen anordnen. Es kann die Gutachterin oder den
Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das
Versorgungswerk.
(5)
Ab dem Ersten des Monats nach
Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die
Altersrente in gleicher Höhe.
(6)
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
endet
1.
mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Voraussetzungen des Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind,
2.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der
Leistungsberechtigte verstirbt, oder
3.
bei Gewährung einer befristeten Rente mit
Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Im Falle des Satz 1 Nr. 1 ist das Mitglied verpflichtet, mit Beginn
des folgenden Monats wieder Beiträge zu leisten, wenn die
Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.


(1)
Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage
wird jährlich aufgrund der versicherungsmathematischen Bilanz auf
Vorschlag des Verwaltungsausschusses von der Vertreterversammlung
für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Für das Jahr 2008 und das
folgende Jahr bis zur ersten Festsetzung durch die
Vertreterversammlung beträgt die allgemeine
Rentenbemessungsgrundlage 1.500,00 €.
(2)
Jedes Mitglied erwirbt durch seine
Beitragszahlung für Zeiten ab dem 1. Januar 2008 je Geschäftsjahr
eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma
kaufmännisch gerundet berechnet wird. Diese jährliche
Steigerungszahl ist das durch sein Eintrittsalter bestimmte
Vielfache des Wertes, der sich wie folgt errechnet: Der im
Geschäftsjahr insgesamt geleistete Versorgungsbeitrag wird geteilt
durch den mit 12 multiplizierten am 1. Januar des gleichen
Geschäftsjahres geltenden Regelbeitrag gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1.
Besteht die Mitgliedschaft nicht während des gesamten
Geschäftsjahres, so ergibt sich die jährliche Steigerungszahl aus
dem durch das Eintrittsalter bestimmten Vielfachen des Quotienten
aus den im Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen und der Summe der auf
den Zeitraum der Mitgliedschaft entfallenen monatlichen
Regelbeiträge, multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Zeitraum der
Mitgliedschaft zum gesamten Geschäftsjahr. Das Eintrittsalter
bestimmt sich nach dem erstmaligen Eintritt in eine
Versorgungseinrichtung gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 2. Als
Eintrittsalter wird das Alter an dem Geburtstag angesehen, der dem
Eintritt am nächsten liegt; gibt es keinen nächstliegenden
Geburtstag, so ist der auf den Eintritt folgende Geburtstag
maßgebend. Das durch das Eintrittsalter und das Geburtsjahr des
Mitgliedes bestimmte Vielfache ergibt sich aus der Tabelle in Anlage
1.
(3)
Für die Errechnung des Monatsbetrages der
individuellen Alters- und Berufsunfähigkeitsrente für jeden Anspruchsberechtigten ist die
Summe seiner erworbenen Steigerungszahlen zugrunde zu legen.
Für die Errechnung des Monatsbetrages der
Berufsunfähigkeitsrente gilt:
1. zu den nach Absatz 2 anzurechnenden Steigerungszahlen ist bei
Mitgliedern, die nicht § 11 Absatz 1 unterfallen, die
Steigerungszahl hinzuzurechnen, die der Anspruchsberechtigte
erworben hätte, wenn er den Durchschnitt seiner bis zum Eintritt der
Berufsunfähigkeit erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres jährlich weiter erworben hätte (Hochrechnung);
die Summe aller ermittelten Steigerungszahlen ist für jeden
angefangenen Kalendermonat nach dem Kalendermonat des Eintritts der
Berufsunfähigkeit vor dem 67. Lebensjahr um 0,4% zu mindern,
mindestens um 24 %, höchstens um 33,6 %;
2. ist ein früheres Mitglied mit Anwartschaften im Versorgungswerk
bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragspflichtiges Mitglied bei
anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wird abweichend von Nummer 1 die
Hochrechnung anteilig entsprechend der Mitgliedschaft beim
Versorgungswerk zur gesamten Versicherungszeit bei allen auf Gesetz
beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt, wenn auch die anderen
beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser
Regelung berechnen; besitzt ein Mitglied im Falle der Nummer 1 auch
bei anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anrechte für den
Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes, wird die Hochrechnung nur
anteilig gewährt.
(4)
Bei der Berechnung der durchschnittlich
erworbenen Steigerungszahl nach Absatz 3 bleiben, sofern dies einen
höheren Wert ergibt, unberücksichtigt:
1.
Zeiten des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitsrente,
2.
Zeiten einer Beitragsfreistellung wegen
Arbeitsunfähigkeit,
3.
Zeiten in der sich das Mitglied ab dem
Tage der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats
dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat
(Kinderbetreuungszeiten) und
4.
auf Antrag die Zeit, in der ein
gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden Regelungen bestand oder
nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bestanden
hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern
unselbständig gewesen wäre.
Von diesen nach Satz 1 Nr. 4 nicht zu berücksichtigenden Zeiten
bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine
berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen von dritter Seite für das Mitglied Beiträge geleistet
worden sind. Sofern während der in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten
Zeiten freiwillige Beiträge geleistet worden sind, werden, soweit
diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aus diesen Beiträgen nach
Absatz 2 sich ergebende Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung
der durchschnittlichen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung
der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.
(5)
Die Gesamtsumme der vorstehend jeweils
ermittelten Steigerungszahlen ergibt den Rentenbetrag als vom
Hundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach Absatz 1.
(6)
Für Mitglieder, die bei Eintritt in die
Altersrente keine anspruchsberechtigte Ehepartnerin oder keinen
anspruchsberechtigten Ehepartner im Sinne des § 19 haben, erhöht
sich die Altersrente um 10 Prozent (Ledigenzuschlag). Mit
Rechtskraft des Bescheides über die erhöhte Zahlung nach Satz 1 sind
Ansprüche nach § 19 ausgeschlossen.


(1)
Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens für drei Monate
Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann
vor Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2 auf
Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger und besonders
aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden,
wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und durch diese
Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist
rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
(2)
Näheres regelt die Rehabilitationsordnung.


(1)
Hinterbliebenenrenten sind
1. Witwenrente,
2. Witwerrente,
3. Vollwaisenrente,
4. Halbwaisenrente.
(2)
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn
das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für einen Monat
Beiträge geleistet hat.


(1)
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die
Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.
Hinterbliebene aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften sind
den Berechtigten nach Satz 1 gleichgestellt.
(2)
Wurde die Ehe nach Eintritt der
Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres
eines aktiven Mitgliedes geschlossen und bestand sie zum Zeitpunkt
des Todes des Mitglieds nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein
Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als
zehn Jahre älter als die Ehepartnerin oder der Ehepartner, so muss
die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so
muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen
Rentenanspruch zu begründen. Unabhängig davon besteht Anspruch auf
Witwen- oder Witwerrente, wenn aus der Ehe mindestens ein
waisenrentenberechtigtes Kind hervorgegangen ist, welches vom
Mitglied abstammt.
(3)
Wurde die Ehe nach Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides über die Altersrente geschlossen, besteht
kein Anspruch auf Rente.


(1)
Waisenrente erhalten nach dem Tode des
Mitgliedes dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich
in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des
18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand
andauert.
(2)
Wird die Schul- oder Berufsausbildung
durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes
oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines
gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für
einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über
das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor
Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist. Für
Unterbrechungszeiträume zwischen zwei Ausbildungen von längstens
vier Kalendermonaten wird die Waisenrente weitergezahlt.
(3)
Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
1.
eheliche Kinder,
2.
die von einem Mitglied geborenen Kinder,
3.
die von einem Mitglied als Kind
angenommenen Kinder, sofern die Annahme vor Vollendung des 55.
Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
4.
Kinder eines männlichen Mitgliedes in den
nicht von Nummer 1 erfassten Fällen, sofern dessen Unterhaltspflicht
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


(1)
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60
Prozent der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand oder
zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre.
(2)
Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit
dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder
heiratet.
(3)
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein
Sechstel, bei Vollwaisen ein Drittel der Rente, die dem Mitglied zum
Todeszeitpunkt zustand oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig
gewesen wäre.
(4)
Die Hinterbliebenenrenten werden auch
gewährt, wenn das Mitglied für tot erklärt wird oder die
Voraussetzungen des § 49 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
erfüllt sind. Das Versorgungswerk kann die in § 49 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Unterlagen fordern.
(5)
Ansprüche nach § 18 beginnen mit dem
Ersten des auf den Sterbemonat des Mitglieds folgenden Monats, für
nachgeborene Waisen mit dem Ersten des Monats nach der Geburt.
(6)
Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf
100 Prozent der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand
oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre, nicht
übersteigen. Bei Überschreitung sind die einzelnen Renten im
gleichen Verhältnis zu kürzen.


(1) Ist ein Mitglied in einem
Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die
interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
statt.
(2) Hat das Familiengericht die Rentenanwartschaft oder den
Rentenanspruch rechtskräftig begründet, werden die zugrundeliegenden
Beiträge und Steigerungszahlen ermittelt, dem verpflichteten Eheteil
(Mitglied) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt (Leistung
aus dem Versorgungsausgleich). Sofern der Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, kann das ausgleichsverpflichtete Mitglied die
Kürzung durch einen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Erhalt der Mitteilung vom Versorgungswerk über den
Kürzungsbetrag zu stellenden Antrag ganz oder teilweise unter
Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 28 Absatz 2 durch Leistung
eines Zahlbetrags abwenden, der sich wie folgt errechnet:
(Kürzungsbetrag*Regelbeitrag gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 zum
Entrichtungszeitpunkt*12) / (Rentenbemessungsgrundlage zum
Entrichtungszeitpunkt*Vielfaches zum Entrichtungszeitpunkt/100).
Sind beide Ehegatten Mitglied des Versorgungswerkes und sind derer
beider Anrechte geteilt, findet eine Verrechnung statt, die Absätze
3 und 4 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Durch die interne Teilung wird eine
Versorgungsausgleichsberechtigte oder ein
Versorgungsausgleichsberechtigter, die oder der Anwartschaft oder
Anspruch auf Rente allein durch den Versorgungsausgleich erhalten
hat, nicht Mitglied. Für einen Anspruch aus interner Teilung für
Versorgungsausgleichsberechtigte, die nicht Mitglied des
Versorgungswerkes sind, gelten ausschließlich die § 12 Absatz 1
Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 2 bis 6, §§ 13 bis 15, § 16 Absatz 1, 5
und 6, § 29 Absatz 5 und 6, § 33 Absatz 3 und 4, §§ 34 und 35, § 37
Absatz 1 und 2 sowie § 39 sinngemäß; das Gleiche gilt für die §§ 18,
20 und 21 für Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied.
(4) Wer versorgungsausgleichsberechtigt aber nicht Mitglied ist, ist
im Unterschied zu § 15 Absatz 1 Satz 1 berufsunfähig, wenn sie oder
er infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen
Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte
durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Bei der Beurteilung bleiben
andere als medizinische Gründe außer Betracht.


(1)
Witwen oder Witwer, die Anspruch auf
Hinterbliebenenrente (§ 18) haben und wieder heiraten, erhalten auf
Antrag folgende Kapitalabfindung:
1.
bei Wiederverheiratung vor Vollendung des
35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen
Monatsrente;
2.
bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten
45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen
Monatsrente;
3.
bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten
60. Lebensjahr das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen
Monatsrente;
4.
bei Wiederverheiratung nach Vollendung des
60. Lebensjahres das Vierundzwanzigfache ihrer zuletzt bezogenen
Monatsrente.
Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung
gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die
seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen. Der Antrag
kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid
entschieden ist.
(2)
Renten, die einen Monatsbetrag von 1
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch unterschreiten, werden nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit
der Zahlung der Abfindung.


Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet
werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.


(1)
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht,
hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2)
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf
Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt
haben.


(1)
Selbständig tätige Mitglieder entrichten
einen monatlichen Regelbeitrag, der 19 Prozent der jeweils
maßgeblichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht (Regelbeitrag). Sofern das durch zwölf
geteilte Berufseinkommen des letzten Kalenderjahres die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch des laufenden Kalenderjahres nachweislich
unterschreitet, ist der Beitrag auf Antrag entsprechend dem durch
zwölf geteilten Berufseinkommen des letzten Kalenderjahres,
mindestens jedoch nach einem Zehntel dieser monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze zu bemessen. Als Berufseinkommen gelten die
durch Steuerbescheid nachgewiesenen gesamten Einnahmen aus
zahnärztlicher Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben (§ 18 des
Einkommensteuergesetzes). Im Kalenderjahr der ersten Niederlassung
in eigener Praxis sowie auf Antrag im darauffolgenden Kalenderjahr
ist abweichend von Satz 1 ein Zehntel des Regelbeitrages zu
entrichten. Selbständig tätige Mitglieder entrichten ab dem
Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag
für die Dauer bis zum Altersrentenbeginn nach § 14 Abs. 2 einen
Pflichtbeitrag in Höhe des halben Regelbeitrages nach Satz 1.
(2)
Nichtselbständig beschäftigte Mitglieder
(§ 19 des Einkommensteuergesetzes) sowie nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Selbständige, die nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, entrichten den
Beitrag in der Höhe, wie er gemäß §§ 158 ff. des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten
wäre. Mitglieder nach Satz 1, die nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind, zahlen ein Zehntel des
Regelbeitrages nach Absatz 1, solange sie aus ihrer gesamten
berufsbezogenen Tätigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen
Rentenversicherung sind.
(3)
Für Mitglieder, bei denen die Summe der
positiven Einkünfte nach § 18 des Einkommensteuergesetzes des
letzten Kalenderjahres und § 19 des Einkommensteuergesetzes des
laufenden Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch des laufenden Kalenderjahres übersteigt, tritt für
die Bestimmung ihres Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze gemäß §
159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des
nachgewiesenen Einkommens, wobei die Einkünfte aus § 19 des
Einkommensteuergesetzes vorrangig vor den Einkünften aus § 18 des
Einkommensteuergesetzes zur Beitragspflicht herangezogen werden.
(4)
Mitglieder, die nicht unter die
vorstehenden Regelungen fallen, entrichten als Pflichtbeitrag den
jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5)
Unbeschadet der Bestimmung des § 4b Abs. 9
des Berliner Kammergesetzes werden Einkommensnachweise wie folgt
erbracht:
1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen
Kalenderjahres. Sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt,
kann der Nachweis vorläufig durch Vorlage einer Bescheinigung einer
oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch
sonstigen vom Versorgungswerk zu bestimmenden geeigneten Nachweis
erbracht werden;
2. bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer von der
Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über
das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen.


(1)
Mitglieder, die Ansprüche gegen einen
Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Bundesanstalt für Arbeit,
Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegekasse, Krankenkasse)
haben, leisten für diese Zeiten Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der
Höhe und den Beträgen, die vom jeweiligen Träger der sozialen
Sicherheit zu tragen sind und gezahlt werden.
(2)
Wehrpflichtige, die
1.
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des
Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten
Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 158
und 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten einen Beitrag in
Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen gesetzlichen
Rentenversicherungsbeitrages,
höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in
der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu
gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den
Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen
gleichgestellten Dienst.


(1)
Es können freiwillige Beiträge entrichtet
werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 29 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend. Freiwillige Beiträge dürfen jedoch
zusammen mit den Pflichtbeiträgen 200 Prozent des Beitrages nach §
26 Abs. 4 nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben
unberücksichtigt.
(2)
Freiwillige Beiträge nach dieser
Vorschrift werden mit der Maßgabe bewertet, dass an die Stelle des
nach § 16 Abs. 2 Satz 6 geltenden Vielfachen das Vielfache tritt,
welches bei Eintritt am 1. Januar des jeweiligen Entrichtungsjahres
gelten würde.
(3)
Freiwillige Beiträge können nur für das
laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des
Geschäftsjahres, für das sie entrichtet werden, auf später fällige
Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.


(1)
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind
zu Beginn eines jeden Monats fällig und bis zum dritten Werktag
desselben Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem
Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft
folgt.
(2)
Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
sind, beginnt unbeschadet der Bestimmung des Absatz 1 die
Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit dem Tag, für den die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung wirksam wird.
(3)
Bei Mitgliedern, die nach § 11 Abs. 1 aus
dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem
Tage des Ausscheidens.
(4)
Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getilgt. Das Bestimmungsrecht der
Schuldnerin oder des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des
Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des
Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen
Rückstand zu verrechnen.
(5)
Nach Eintritt des Rentenfalles können
Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für
rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erstattet oder von
Dritten gemäß § 27 entrichtet werden; § 31 Abs. 3 und 4 bleiben
unberührt.
(6)
Auf Beiträge, die am Ende eines
Kalendermonats im Rückstand sind, wird jeweils ein Säumniszuschlag
für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von monatlich 1
Prozent der rückständigen Beiträge erhoben. Auf gestundete Beiträge
wird jeweils ein Stundungszins für jeden angefangenen Monat der
Stundung in Höhe von 0,5 Prozent der gestundeten Beiträge erhoben.
Das Mitglied hat die durch die Mahnung und Beitreibung der Beiträge
entstehenden Kosten zu tragen. Säumniszuschlag, Stundungszins und
Kosten werden entsprechend § 367 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches getilgt. Das Bestimmungsrecht der Schuldnerin oder des
Schuldners entfällt.
(7)
Beiträge und Nebenforderungen, mit denen
ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines
Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die
Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die
rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur
Anspruch auf Leistungen, die seinen erworbenen durchschnittlichen
Steigerungszahlen (§ 16) entsprechen.
(8)
Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von
Beitragsrückständen, deren Beitreibung zu einer besonders unbilligen
Härte führen würde, Absprachen treffen und ggf. Beitragsrückstände
stunden, niederschlagen oder erlassen. Der Verwaltungsausschuss
beschließt dazu Härtefallrichtlinien.
(9)
Das Versorgungswerk kann uneinbringbare
Beiträge von Amts wegen mittels Bescheid erlassen. Dem Mitglied sind
die entsprechenden Auswirkungen auf die Anwartschaft mitzuteilen.
(10) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in
dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig
geworden sind.
(11) Wird mit dem Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 2 kein
Steuerbescheid vorgelegt, kann der Beitrag ganz oder teilweise gegen
Berechnung von Stundungszinsen nach § 29 Abs. 6 so lange gestundet
werden, bis der entsprechende Steuerbescheid vorgelegt wird. Für die
nur teilweise Stundung kann das Versorgungswerk zur Ermittlung eines
voraussichtlichen Beitrages die Vorlage einer Bescheinigung einer
oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen
sonstigen vom Versorgungswerk zu bestimmenden geeigneten Nachweises
verlangen.


(1)
Frühere Mitglieder, die nicht dem
persönlichen Geltungsbereich des Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 unterfallen und deren Mitgliedschaft weniger als 60 Monate
bestand, erhalten auf Antrag 60 Prozent ihrer geleisteten Beiträge
zurückerstattet mit Ausnahme von Beitragsteilen, die auf
gesetzlichen Zahlungen beruhen. Der Antrag auf Beitragserstattung
muss binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft
gestellt sein. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden,
wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist. Die Beitragserstattung
ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied Berufsunfähigkeits- oder
Altersrente des Versorgungswerkes bezieht. Soweit Beitragsrückstände
bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung
berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz
1 nicht mehr zurückgenommen werden.
(2)
Erlischt die Mitgliedschaft und wird die
oder der Berufsangehörige Mitglied einer anderen auf Gesetz
beruhenden Versorgungseinrichtung, so werden auf ihren oder seinen
Antrag die von ihr oder ihm geleisteten Beiträge ohne Zinsen an
diese Versorgungseinrichtung übergeleitet, sofern
1.
der Antrag beim Versorgungswerk oder der
anderen Versorgungseinrichtung binnen sechs Monaten seit Beginn der
Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung
eingegangen ist,
2.
die beitragspflichtige Mitgliedschaft 60
Kalendermonate nicht überschritten hat,
3.
ein Überleitungsabkommen mit der anderen
Versorgungseinrichtung besteht und
4.
die Bestimmungen dieses Abkommens einer
Überleitung nicht entgegenstehen.
Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen
sämtliche Ansprüche der oder des Berufsangehörigen gegen das
Versorgungswerk.
(3)
Erlischt die Mitgliedschaft einer oder
eines Berufsangehörigen bei einer auf Gesetz beruhenden
Versorgungseinrichtung und tritt die Pflichtmitgliedschaft zum
Versorgungswerk ein, so werden auf ihren oder seinen Antrag die von
ihr oder ihm geleisteten Beiträge ohne Zinsen an das Versorgungswerk
übergeleitet, wenn
1.
der Antrag beim Versorgungswerk oder der
anderen Versorgungseinrichtung binnen sechs Monaten seit Eintritt
der Pflichtmitgliedschaft eingegangen ist,
2.
die beitragspflichtige Mitgliedschaft bei
der abgebenden Versorgungseinrichtung 60 Kalendermonate nicht
überschritten hat,
3.
die oder der Berufsangehörige zum
Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtmitgliedschaft das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
4.
ein Überleitungsabkommen mit der anderen
Versorgungseinrichtung besteht und
5.
die Bestimmungen dieses Abkommens einer
Überleitung nicht entgegenstehen.
Die übergeleiteten Beiträge werden auch für
Zeiten vor dem 1. Januar 2008 als Beiträge nach § 26 behandelt und
nach § 16 bewertet. Enthält die Überleitung
Nachversicherungsbeiträge, finden insoweit die für die
Nachversicherung geltenden Bestimmungen Anwendung.
(4)
Der Inhalt von Überleitungsabkommen nach
den Absätzen 2 und 3 ist im Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer
Berlin und im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Mitglieder
der beteiligten Kammern sind mittels Veröffentlichung in den
Mitteilungsblättern der beteiligten Kammer oder mittels
Rundschreiben zu informieren.
(5)
Während eines rechtshängigen
Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Absatz 1 und 2 die
Erstattungsverpflichtung oder die Übertragungsverpflichtung bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
(6)
Eine Verzinsung der zu erstattenden oder
zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.


(1)
Wird ein Antrag auf Durchführung der
Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden
Bestimmungen durchgeführt.
(2)
Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim
Versorgungswerk beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung
maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder
innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können
nachversichert werden, sofern sie das 40. Lebensjahr zu Beginn der
für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht
vollendet hatten.
(3)
Der Antrag auf Durchführung der
Nachversicherung ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt
der Voraussetzungen für die Nachversicherung zu stellen. Ist die
oder der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht
der Witwe oder dem Witwer zu. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht
vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam oder, wenn auch keine
Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag
stellen.
(4)
Das Versorgungswerk nimmt die
Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie
als Beiträge gemäß § 26 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden
wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Diese
Beiträge werden auch für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 nach § 16
bewertet. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen
Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich
entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Beiträge im Sinne des §
28 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 29 bleibt
unberührt.
(5)
Die oder der Nachversicherte gilt
rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der Nachversicherungszeit
auch dann als Mitglied des Versorgungswerks, wenn die Mitgliedschaft
beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem
Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden
Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der
Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht
entgegen.


(1)
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur
für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und
sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks
erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher
Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
(2)
Das Vermögen des Versorgungswerks ist,
soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten
ist, gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu
ergangenen Rechtsverordnung und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde
anzulegen.
(3) Das
Versorgungswerk hat spätestens alle drei Jahre eine
versicherungsmathematische Bilanz durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen aufstellen zu lassen.
Die Bilanz ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.


(1)
Der Verwaltungsausschuss hat nach Ablauf
des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach der
Rechtsverordnung gem. § 4b Abs. 15 Satz 3 Berliner Kammergesetz
aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende
Deckungsrückstellung ist gem. § 32 Abs. 3 spätestens alle drei Jahre
durch die oder den versicherungsmathematischen Sachverständigen im
Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der Jahresabschluss nebst
Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der
Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers sind der Aufsichtsbehörde
vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht
und die Entlastung des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses durch
die Vertreterversammlung sind der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
(2)
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine
Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens
fünf Prozent des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu
errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie fünf Prozent der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder
erreicht hat. Die Bildung weiterer Rücklagen sowie die Höhe der
Mittelzuführung sind in dem von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigenden technischen Geschäftsplan zu regeln. Ein sich darüber
hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für
satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.
(3)
Die Rückstellung für satzungsgemäße
Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines
Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der
Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der
Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten
Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des
Verwaltungsausschusses die Vertreterversammlung gemäß § 3 Abs. 1
Satz 5 Nr. 5. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Grundsätze für die Verbesserung der
Versorgungsleistungen sind im technischen Geschäftsplan zu regeln,
wobei der technische Geschäftsplan vorsehen kann, dass
Anwartschaften und Renten unterschiedlich dynamisiert werden; ebenso
hat bezüglich der Verwendung eines unterschiedlichen Rechnungszinses
eine Regelung zur Dynamisierung im technischen Geschäftsplan zu
erfolgen.
(4)
Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der
Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der
Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein
danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der
Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide
Maßnahmen auszugleichen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5)
Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist
unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin
oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.


(1)
Die Bescheide des Versorgungswerkes sind
im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
(2)
Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist das
Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für das Widerspruchsverfahren
wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
(3)
Das Versorgungswerk kann für die
Bearbeitung und Erfüllung von Aufgaben, auch nach dem Berliner
Informationsfreiheitsgesetz, Gebühren erheben, soweit diese nicht
das Mitgliedschaftsverhältnis selbst betreffen. Das Nähere regelt
die Gebührenordnung.


Das Versorgungswerk hat seine Mitglieder und
sonstige Leistungsberechtigte über ihre Rechte und Pflichten
allgemein aufzuklären.


(1) Bekanntmachungen des Versorgungswerks
erfolgen durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der
Zahnärztekammer Berlin oder durch Rundschreiben des
Versorgungswerkes. Entgegenstehende Regelungen des Berliner
Kammergesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder der beteiligten Kammern sind
durch Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern der beteiligten
Kammer oder durch Rundschreiben zu informieren.


(1)
Mitglieder und sonstige
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk
diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der
Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder
Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(2)
Wohnsitzwechsel und nachträgliche
Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der
Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind
dem Versorgungswerk unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Die Mitglieder haben auf ihre
Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht
innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine
Mitgliedsnummer zugeteilt hat.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Versorgungswerkes.


(1)
Die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Satzung des Versorgungswerkes gewährten Befreiungen von
der Mitgliedschaft oder Beitragszahlung gelten unverändert fort,
solange die Voraussetzungen, die zur Befreiung geführt haben, weiter
vorliegen.
(2)
Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin und
der beteiligten Kammern, die nach Absatz 1 von der Mitgliedschaft
befreit wurden oder ausgenommen sind, können binnen sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieser Satzung die Aufnahme als Pflichtmitglied
beantragen. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn
über ihn durch Bescheid entschieden ist. Eine spätere Antragstellung
ist ausgeschlossen.
(3)
Mitglieder, die nach § 18 Abs. 3 der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes von
der Hinterbliebenenversorgung befreit worden sind, können bis zum
31. Dezember 2008 beantragen, dass die Befreiung ab dem 1. Januar
2008 weiter gelten soll und keine Ansprüche nach §§ 18 bis 21
bestehen. In diesem Fall besteht Anspruch auf Ledigenzuschlag für
Beitragszeiten ab dem 1. Januar 2008 nach § 16 Abs. 6. Der Antrag
kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid
entschieden ist.
(4)
Mitglieder, die am 31. Dezember 2007
bereits Beiträge nach § 18 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Satzung entrichtet haben, können beantragen, dass abweichend von §
26 Abs. 1 der bisherige Regelbeitrag als persönlicher Regelbeitrag
weiter gilt. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2008 gestellt
werden und wirkt auf den 1. Januar 2008 zurück. Der Antrag kann
nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid
entschieden ist. Der individuelle Regelbeitrag nach Satz 1 verändert
sich zum 1. Januar jedes Jahres entsprechend der prozentualen
Veränderung des Regelbeitrages nach § 26 Abs. 1.


Für Mitglieder des Versorgungswerkes, die am 31.
Dezember 2007 eine Leistung beziehen, gilt Folgendes:
1. sie erhalten diese Leistung weiter, solange
die Voraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Satzung weiter vorliegen;
2. ihnen werden Leistungsverbesserungen nur in
Höhe von 50 Prozent des Betrages gewährt, der nach § 33 Abs. 3 zu
gewähren wäre; dies gilt solange, bis der unter Anwendung des § 12a
Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung ermittelte
Rentenbetrag bei Ansatz einer vollen Leistungsverbesserung seit dem
1. Januar 2003 den Rentenzahlbetrag erreicht;
3. die Witwen- und Witwerrenten aus Beiträgen
nach § 18 und § 18a der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung
betragen abweichend von § 21 Abs. 1 nur 50 Prozent der Rente, die
dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand.


(1)
Für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007
bereits Mitglied des Versorgungswerkes waren, geltend die folgenden
Absätze.
(2)
Aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1.
Januar 2008 geleisteten Beiträgen werden die erworbenen monatlichen
Anwartschaften auf Altersrente nach § 22 Abs. 4 der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes ermittelt.
Diese Anwartschaften nehmen auch zukünftig an
Leistungsverbesserungen nach § 33 der vorliegenden Satzung in der
Art teil, dass der zuletzt festgestellte Betrag jeweils um einen
Prozentpunkt erhöht wird. Die so ermittelte Altersrente erhöht sich
bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Zuschlag nach § 18 Abs. 5
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des
Versorgungswerkes. Die Anwartschaften nach diesem Absatz sind dem
Mitglied durch Bescheid rechtsverbindlich mitzuteilen.
(3)
Im Falle, dass ein Antrag auf
Kapitalabfindung zwei Jahre vor Rentenbeginn gestellt wird, wird die
aus den bis 31. Dezember 2004 entrichteten Beiträgen ermittelte
Altersrente, sofern der Beginn der Rentenzahlung erlebt wird, zu
diesem Zeitpunkt durch eine einmalige Zahlung in Höhe des
Hundertfachen der sonst aus den Beiträgen bis 31. Dezember 2004
entrichteten Beiträgen nach Absatz 1 zu zahlenden monatlichen
Altersrente abgelöst.
(4)
Bei der Ermittlung des Durchschnitts der
erworbenen Steigerungszahlen für die Hochrechnung nach § 16 Abs. 3
Satz 2 sind die Zeiten bis 31. Dezember 2007 wie folgt zu
berücksichtigen, sofern der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember
2007 aktives Mitglied des Versorgungswerkes war und in den 24
Kalendermonaten vor Eintritt des Versorgungsfalles monatlich
Beiträge entrichtet hat:
1. die nach Absatz 1 ermittelte Anwartschaft zum 31. Dezember 2007
ohne die Anwartschaft nach § 43 wird in Steigerungsfaktoren
umgerechnet, indem sie durch die am 1. Januar 2008 gültige
Rentenbemessungsgrundlage geteilt und mit 100 multipliziert wird und
mit den dazugehörigen Mitgliedschaftsmonaten berücksichtigt;
2. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2007 heiraten, können für
Beiträge, die vor dem 1. Januar 2008 zur Alters- und
Berufsunfähigkeitsversorgung entrichtet wurden, durch schriftlichen
Antrag bewirken, dass diese so aufgeteilt werden, als wären sie
unter dem Geltungsbereich der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Satzung für Alters- und Berufsunfähigkeitrente sowie
Hinterbliebenenversorgung entrichtet worden; der Antrag ist binnen
zwölf Monaten nach der Eheschließung zu stellen; der Antrag kann
nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid
entschieden ist; die sich nach Absatz 1 ergebende
Anwartschaftsreduzierung ist dem Mitglied durch Bescheid
rechtsverbindlich mitzuteilen;
3. sofern die Berechnung nach diesem Absatz für die Gewährung einer
Hinterbliebenenrente erfolgt, ist die nach Absatz 2 ermittelte
Anwartschaft um die Anwartschaft zu vermindern, für die keine
Hinterbliebenenrentenansprüche nach der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Satzung erworben wurden.
(5)
Für Mitglieder, die bis zum 31. Dezember
1992 Beiträge an das Versorgungswerk aus eigener Niederlassung
entrichtet haben und vor Vollendung des 67. Lebensjahres sterben,
gilt für diese Beiträge:
1. stirbt ein Mitglied vor Beginn der Zahlung der Altersrente
oder der Kapitalabfindung nach Absatz 2, so können seine Erbinnen
oder Erben – sofern sie natürliche Personen sind und ihre
Erbenstellung nachweisen - einen schriftlichen Antrag auf
Beitragsrückgewähr stellen, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt des
Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; die
Beitragsrückgewähr stellt die Summe aller während der Zugehörigkeit
zum Versorgungswerk bis 31. Dezember 2004 gezahlten
Individualbeiträge für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente und
für die Beitragsrückgewähr ohne Zinsen dar; Beiträge innerhalb eines
Zeitraums, in dem das Mitglied wegen seiner Mitgliedschaft im
Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt; der Antrag muss
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Mitglieds beim
Versorgungswerk eingegangen sein; sind mehrere Erbberechtigte
vorhanden, so ist der Antrag von allen Erben zu stellen; die
Beitragsrückgewähr erfolgt an den von allen Erben schriftlich zu
benennenden Zahlungsempfänger; mit Auszahlung der Beitragsrückgewähr
erlöschen alle Anwartschaften und Rechte dem Versorgungswerk
gegenüber;
2. hat das verstorbene Mitglied bereits Berufsunfähigkeitsrente
bezogen, so steht das der Beitragsrückgewähr nicht entgegen; die
gezahlten Berufsunfähigkeitsrenten sind jedoch auf den Zahlbetrag
der Beitragsrückgewähr anzurechnen;
3. ein Anspruch auf Beitragsrückgewähr besteht nicht, wenn zur Zeit
des Todes kein Testament oder Erbvertrag vorliegt und bei
gesetzlicher Erbfolge weder Verwandte noch ein Ehegatte des
Mitgliedes vorhanden ist.
(6)
Für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007
das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben und nach diesem Datum in
Altersrente gehen, gilt § 41 Nr. 2 entsprechend.
(7)
Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres und vor dem Kalenderjahr 2018
für Mitglieder, die unter die Regelungen des Absatz 4 fallen, wird
die zum 31. Dezember 2007 festgestellte Anwartschaft auf
Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des nachfolgenden
Abschlages gezahlt, sofern diese höher ist als die nach § 16
ermittelte Berufsunfähigkeitsrente. Die nach Satz 1 festgestellte
Anwartschaft nimmt erst ab Eintritt der Berufsunfähigkeit an
Leistungsverbesserungen nach § 33 Abs. 3 und 4 teil. Der Abschlag
beträgt
bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Kalenderjahr 2008 =
2 Prozent
2009 = 4 Prozent
2010 = 6 Prozent
2011 = 8 Prozent
2012 = 10 Prozent
2013 = 12 Prozent
2014 = 14 Prozent
2015 = 16 Prozent
2016 = 18 Prozent
2017 = 20 Prozent.


(1)
Ansprüche aus Beiträgen, die als
freiwillige Höherversorgung nach § 18a der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Satzung entrichtet wurden, bleiben in der zum 31. Dezember
2007 festgestellten Höhe erhalten. § 41 Nr. 3 gilt entsprechend.
(2)
Eine weitere Beitragsentrichtung für
freiwillige Höherversorgung nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
ist nicht möglich.
(3)
Die Anwartschaften nach Absatz 1 nehmen an
Leistungsverbesserungen nach § 33 teil.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft
und ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Gleichzeitig
tritt die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin
vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 2554) außer Kraft.
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