Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin

gültig ab 02. Januar 2010

  

(veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin, Nr. 58, Ausgabe vom 28. Dezember 2007, Seite 3408 bis 3418,

mit der Änderung vom 28. November 2009 Abl. Nr. 57 vom 18.12.2009 (S. 2812-2813))

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Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin hat in der Sitzung am 28. November 2009 folgende Satzung beschlossen:


 

Inhaltsverzeichnis:

 

 I. Organisation

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

§ 2 Organe

§ 3 Vertreterversammlung

§ 4 Aufsichtsausschuss

§ 5 Verwaltungsausschuss

§ 6 Direktorin oder Direktor

II. Mitgliedschaft

§ 7 Pflichtmitgliedschaft

§ 8 Befreiung von der Mitgliedschaft

§ 9 Befreiung von der Beitragspflicht

§ 10 Aufhebung der Befreiung

§ 11 Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

III. Leistungen

§ 12 Leistungen und Zuschüsse

§ 13 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

§ 14 Altersrente

§ 15 Berufsunfähigkeitsrente

§ 16 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

§ 17 Rehabilitationsmaßnahmen

§ 18 Hinterbliebenenrente

§ 19 Witwen- und Witwerrente

§ 20 Waisenrente

§ 21 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente

§ 22 Versorgungsausgleich

§ 23 Kapitalabfindung

§ 24 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 25 Leistungsausschluss

IV. Beiträge

§ 26 Beiträge

§ 27 Besondere Beiträge

§ 28 Freiwillige Beiträge

§ 29 Beitragsverfahren

§ 30 Erstattung und Übertragung der Beiträge

V. Nachversicherung

§ 31 Nachversicherung

VI. Verwendung der Mittel und  Rechnungslegung

§ 32 Verwendung der Mittel,  Vermögensanlage

§ 33 Rechnungslegung,  Leistungsverbesserungen

VII. Verfahren

§ 34 Rechtsweg und Gebühren

§ 35 Informationspflicht des  Versorgungswerkes

§ 36 Bekanntmachungen

§ 37 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 38 Geschäftsjahr

§ 39 Erfüllungsort, Gerichtsstand

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 40 Allgemeines

§ 41 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

§ 42 Mitglieder mit Beitragszeiten bis Dezember 2007

§ 43 Freiwillige Höherversorgung

IX. Schlussbestimmungen

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

 

 

I. Organisation

 

 

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

 

(1)   Das Versorgungswerk führt den Namen: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB). Es ist eine Einrichtung der Zahnärztekammer Berlin mit Sitz in Berlin. Das Versorgungswerk handelt im Rechtsverkehr unter eigenem Namen. Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses vertreten, unter denen sich die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten und dürfen nur zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 2 verwendet werden.         

 

(2)   Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, deren Hinterbliebenen und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerkes Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgungsleistungen gemäß den Bestimmungen des § 4b Abs. 2 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.            

 

(3)   Das Versorgungswerk steht auch den Mitgliedern der Zahnärztekammer Bremen und der Landeszahnärztekammer Brandenburg offen, die durch Anschlusssatzung oder Staatsvertrag dem Versorgungswerk angeschlossen sind (beteiligte Kammern). Die Mitglieder der beteiligten Kammern haben als Mitglieder des Versorgungswerkes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin. Ihre Beteiligung an den Organen des Versorgungswerkes ist gemäß § 4b Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Berliner Kammergesetzes in den Anschlusssatzungen der beteiligten Kammern zu regeln.

 

§ 2
Organe

 

(1) Organe des Versorgungswerks sind:

 

1.    die Vertreterversammlung,

2.    der Aufsichtsausschuss und

3.    der Verwaltungsausschuss.

 

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich.

 

(3) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes haften diesem nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.     

 

§ 3
Vertreterversammlung

 

(1)   Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Versorgungswerkes. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Zahnärztekammer Berlin und die beteiligten Kammern benennen dem Versorgungswerk ihre jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine Wahlordnung zur Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses. Ihr obliegen folgende Aufgaben:

 

1.  Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren vier Mitglieder des Aufsichtsausschusses,

2.  Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren vier Mitglieder des Verwaltungsausschusses,

3.  die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses,

4.  die Entlastung des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes,

5.  die Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen, über die Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen und über die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage,

6.  die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit Zweidrittelmehrheit,

7.  die Beschlussfassung über Richtlinien für den Aufsichts- und den Verwaltungsausschuss, insbesondere Geschäftsordnungen für die Ausschüsse, Anlagerichtlinien, die Rehabilitationsordnung.

 

Beschlüsse nach Satz 5 Nr. 1 und 2 können nur gefasst werden, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind. Für die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsausschusses nach Satz 5 Nr. 1 und 2 ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung notwendig.         

 

(2)   Die Vertreterversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder der Verwaltungsausschuss dies verlangt. Die Vertreterversammlung ist für Mitglieder des Versorgungswerkes öffentlich, soweit nicht die Vertreterversammlung in Ausnahmefällen die Nichtöffentlichkeit beschließt.     

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Zahnärztekammer Berlin und der beteiligten Kammern sowie die Aufsichtsbehörden sind zu den Vertreterversammlungen einzuladen. Sie haben Rederecht.           

Ist ein Mitglied der Vertreterversammlung verhindert, an einer Sitzung der Vertreterversammlung teilzunehmen, hat es die Vorsitzende oder den Vorsitzenden darüber vorab zu informieren.

 

(3)   Der Aufsichtsausschuss hat die Vertreterversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Die Leitung der Vertreterversammlung hat die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsausschusses oder ein vom Aufsichtsausschuss benanntes Aufsichtsausschussmitglied. Die Mitglieder des Aufsichtsauschusses und des Verwaltungsausschusses sowie die Direktorin oder der Direktor nehmen an der Vertreterversammlung mit Rederecht teil. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, weitere Nichtmitglieder der Vertreterversammlung an Versammlungen teilnehmen und sprechen zu lassen, sofern die Vertreterversammlung sich nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss dagegen ausspricht.           

Der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss sind in der Vertreterversammlung antragsberechtigt. Daneben sind die Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses in der Vertreterversammlung antragsberechtigt. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

(4)   Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 
Ist nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung zu einer Abstimmung anwesend, kann die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter die Vertreterversammlung unterbrechen, um die Beschlussfähigkeit zu ermöglichen.      
Bleibt die Vertreterversammlung beschlussunfähig, ist eine neue Vertreterversammlung zu den in der letzten Tagesordnung nicht abgeschlossenen Tagesordnungspunkten einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.         

 

(5)   Über jede Sitzung der Vertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 4
Aufsichtsausschuss

 

(1)   Der Aufsichtsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern des Versorgungswerkes, von denen bei Wahl nicht mehr als die Hälfte Rentnerinnen oder Rentner sein dürfen. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Zahnärztekammer Berlin oder den Vorständen der beteiligten Kammern oder einem anderen Organ des Versorgungswerkes angehören.

 

(2)   Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses werden von der Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung einzeln und geheim gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Mitglieder des Aufsichtsausschusses sind nachzuwählen, wenn ein Mitglied ausscheidet. Nachwahlen sind in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung durchzuführen, sie wirken bis zum Ende der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

(3)   Der Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den von der Vertreterversammlung neu gewählten Aufsichtsausschuss weiter.          

 

(4)   Der Aufsichtsausschuss hat folgende Aufgaben:         

1. die Prüfung der Geschäftstätigkeit einschließlich aller Vermögensangelegenheiten,         
2. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht,   
3. die Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Versorgungswerkes sowie  
4. im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss die Beschlussfassung über die Bestellung der mathematischen Sachverständigen oder den mathematischen Sachverständigen, die oder der Diplom-Mathematikerin bzw. Diplom-Mathematiker sein muss und vom Verwaltungsausschuss zu bestellen ist.   

 

(5)   Der Aufsichtsausschuss hält mindestens viermal pro Kalenderjahr eine Sitzung ab. Die Einladungsfrist für Aufsichtsausschusssitzungen beträgt zwei Wochen. Die oder der Vorsitzende hat den Aufsichtsausschuss einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsausschusses es verlangen. Abweichende Ladungsfristen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Mit der Einladung sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses sowie die Direktorin oder der Direktor zu laden.

 

(6)   Der Aufsichtsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter denen sich die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Beschlüsse werden vom Aufsichtsausschuss mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind nicht öffentlich.      

 

(7)   Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses erhalten auf Beschluss der Vertreterversammlung eine Aufwandsentschädigung.

 

§ 5
Verwaltungsausschuss

 

(1)   Der Verwaltungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern des Versorgungswerkes, von denen bei Wahl nicht mehr als die Hälfte Rentnerinnen oder Rentner sein dürfen. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Zahnärztekammer Berlin oder den Vorständen der beteiligten Kammern oder einem anderen Organ des Versorgungswerkes angehören.      

 

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von der Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung einzeln und geheim gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind nachzuwählen, wenn ein Mitglied ausscheidet. Nachwahlen sind in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung durchzuführen, sie wirken bis zum Ende der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

(3)   Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Übernahme durch den von der Vertreterversammlung neu gewählten Verwaltungsausschuss weiter.          

 

(4)   Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht anderen Organen obliegen. Der Verwaltungsausschuss kann für Teilbereiche seiner Aufgaben Unterausschüsse bilden.

(5)   Der Verwaltungsausschuss hält mindestens viermal pro Kalenderjahr eine Sitzung ab. Die oder der Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss einzuberufen, wenn der Aufsichtsausschuss oder zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses es verlangen. Die Einladungsfrist für Ausschusssitzungen beträgt zwei Wochen. Abweichende Ladungsfristen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Mit der Einladung sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die oder der Vorsitzende des Aufsichtausschusses sowie die Direktorin oder der Direktor zu laden.  

 

(6)   Der Verwaltungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter denen sich die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Beschlüsse werden vom Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Verwaltungsauschusses sind nicht öffentlich.      

 

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten auf Beschluss der Vertreterversammlung eine Aufwandsentschädigung.

 

§ 6
Direktorin oder Direktor

 

Die Direktorin oder der Direktor leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Verwaltungsausschuss bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses. Sie oder er wird auf Beschluss des Verwaltungsausschusses von dem oder der Vorsitzenden bestellt. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Organe beratend teil.

 

 

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

§ 7
Pflichtmitgliedschaft

 

Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind die Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin und der nach § 1 Abs. 3 beteiligten Kammern, soweit sie bei Aufnahme der Kammermitgliedschaft das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig im Sinne von § 15 sind.

 

§ 8
Befreiung von der Mitgliedschaft

 

(1)   Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk vollständig befreit,         

 

1.    wer im öffentlichen Dienst als beamtete Dienstkraft tätig ist oder

2.    wer eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, solange der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.

 

(2)   Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.

(3)   Das Versorgungswerk kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Gründe für eine Befreiung nach Absatz 1 noch bestehen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die oder der Kammerangehörige ab Wegfall des Befreiungsgrundes wieder Pflichtmitglied, sofern sie oder er noch nicht älter als 60 Jahre ist.             


 

§ 9
Befreiung von der Beitragspflicht

 

(1)   Auf Antrag werden von der Beitragspflicht befreit:

 

1.  Mitglieder für Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen unmittelbar nach der Entbindung) und bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit für deren Dauer, längstens bis zu 36 Monaten nach der Geburt, wenn nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind (Kinderbetreuungszeiten);

2.  niedergelassene Mitglieder, die wenigstens zwei Kalendermonate zusammenhängend arbeitsunfähig erkrankt sind, für jeden vollen Kalendermonat der Erkrankung; angestellte Mitglieder, die arbeitsunfähig erkrankt sind, nach Wegfall der Gehaltsfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, soweit nicht Dritte zur Beitragsentrichtung verpflichtet sind;

3.  Mitglieder für die Zeit, in der sie im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches keine zahnärztliche Berufstätigkeit ausüben;

4.  Mitglieder, die als beamtete Dienstkraft tätig sind.

 

Eine Beitragsbefreiung für einen Zeitraum, für den die Deutsche Rentenversicherung eine Befreiung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgesprochen hat, ist nicht möglich.

 

(2)   Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.          

 

(3)   Das Versorgungswerk kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass die Gründe für eine Befreiung nach Absatz 1 noch bestehen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die oder der Kammerangehörige ab Wegfall des Befreiungsgrundes wieder beitragspflichtig nach Maßgabe dieser Satzung.   

 

§ 10
Aufhebung der Befreiung

 

Wer von der Mitgliedschaft befreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung am Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben und sie oder er Pflichtmitglied wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.

 

§ 11
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet

 

1.  mit dem Tode des Mitglieds,

2.  wenn das Mitglied nicht mehr der Zahnärztekammer Berlin oder einer der beteiligten Kammern angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht.

 

(2)   Das Mitglied, dessen Kammermitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 2 beendet ist, kann die Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird, sofern das Mitglied nicht beitragspflichtiges Pflichtmitglied in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet ist. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Kammermitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 2 eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 30 Abs. 1 oder 2 rechtskräftig erfolgt ist.

 

 

III. Leistungen

 

 

§ 12
Leistungen und Zuschüsse

 

(1)   Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:   


1. Altersrente,      
2. Berufsunfähigkeitsrente,         
3. Hinterbliebenenrente,  
4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen, 
5. Kapitalabfindungen,     
6. Leistung aus Versorgungsausgleich. 

 

(2)   Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.          

 

(3)   Die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen werden jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht, wenn der Antrag binnen drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entsteht, beim Versorgungswerk eingeht, sonst vom Beginn des Antragsmonats an. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt.     

 

(4)   Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zur Abwendung einer drohenden Berufsunfähigkeit oder zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 17 gewähren. Das Nähere regelt die Rehabilitationsordnung.         

 

(5)   Rückständige Leistungen des Versorgungswerkes nach Absatz 1 sind mit vier Prozent zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages im Versorgungswerk.          

 

(6)   Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.

 

§ 13
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

 

(1)   Wer Leistungen nach § 12 beantragt oder erhält, hat

 

1.  alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.  Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und

3.  Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.

 

(2)   Wer Leistungen nach § 12 beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

 

(3)   Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen des Versorgungswerks einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird.     

 

(4)   Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.     

 

(5)   Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen.    

 

(6)   Kommt eine Person, die Leistungen nach § 12 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.    

 

(7)   Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem die leistungsberechtigte Person auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.      

 

(8)   Hat das Versorgungswerk auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf das Versorgungswerk über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 116 Abs. 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 14
Altersrente

 

(1)   Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat.       

 

(2)   Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach Absatz 1, jedoch frühestens ab dem Folgemonat der Vollendung des 60. Lebensjahres, für Mitglieder, die nach dem 31.12.2011 Mitglied geworden sind, des 62. Lebensjahres an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt 0,4 Prozent für jeden Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird. Die Minderung gilt nach Vollendung des 67. Lebensjahres fort.

 

§ 15
Berufsunfähigkeitsrente

 

(1)   Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das vor Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unfähig ist, erhält Berufsunfähigkeitsrente:

 

1.  bei vorübergehender Berufsunfähigkeit, wenn diese länger als fünf Kalendermonate gedauert hat, vom Beginn des sechsten Kalendermonats nach dem Monat des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Wartezeit), sofern die nachfolgend bestimmten Voraussetzungen vorliegen; bei einem Versuch der Wiederaufnahme zahnärztlicher Berufstätigkeit von nicht länger als drei Kalendermonaten im Anschluss an eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bedarf es keiner erneuten Wartezeit; bei vorübergehender Berufsunfähigkeit wird die Berufsunfähigkeitsrente längstens für die Dauer von vier Jahren zeitlich befristet gewährt;

2.  bei dauernder Berufsunfähigkeit von deren Beginn, sofern die in den folgenden Absätzen bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

 

(2)   Der Rentenanspruch beginnt mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente im Falle des Absatz 1 Nr. 1 innerhalb von neun Monaten, im Falle des Absatz 1 Nr. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen nach Absatz 1 zwischenzeitlich entfallen sind.      

 

(3)   Berufsunfähigkeit nach Absatz 1 ist bei Antragstellung durch einen ärztlichen Befundbericht nach einem vom Versorgungswerk vorgeschriebenen Muster auf Kosten des Mitgliedes nachzuweisen. Der Verwaltungsausschuss kann bereits aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung entscheiden. Er kann vor seiner Entscheidung auf Kosten des Versorgungswerkes erneute ärztliche Untersuchungen der Antragstellerin oder des Antragstellers durchführen lassen. Der Verwaltungsausschuss gibt sich Richtlinien für das medizinische Begutachtungsverfahren.

(4)   Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann die Gutachterin oder den Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.

 

(5)   Ab dem Ersten des Monats nach Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.         

 

(6)   Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet

 

1.  mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind,

2.  mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Leistungsberechtigte verstirbt, oder

3.  bei Gewährung einer befristeten Rente mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes.

 

Im Falle des Satz 1 Nr. 1 ist das Mitglied verpflichtet, mit Beginn des folgenden Monats wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.

 

§ 16
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

 

(1)   Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage wird jährlich aufgrund der versicherungsmathematischen Bilanz auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses von der Vertreterversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Für das Jahr 2008 und das folgende Jahr bis zur ersten Festsetzung durch die Vertreterversammlung beträgt die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage 1.500,00 €.    

 

(2)   Jedes Mitglied erwirbt durch seine Beitragszahlung für Zeiten ab dem 1. Januar 2008 je Geschäftsjahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet berechnet wird. Diese jährliche Steigerungszahl ist das durch sein Eintrittsalter bestimmte Vielfache des Wertes, der sich wie folgt errechnet: Der im Geschäftsjahr insgesamt geleistete Versorgungsbeitrag wird geteilt durch den mit 12 multiplizierten am 1. Januar des gleichen Geschäftsjahres geltenden Regelbeitrag gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1. Besteht die Mitgliedschaft nicht während des gesamten Geschäftsjahres, so ergibt sich die jährliche Steigerungszahl aus dem durch das Eintrittsalter bestimmten Vielfachen des Quotienten aus den im Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen und der Summe der auf den Zeitraum der Mitgliedschaft entfallenen monatlichen Regelbeiträge, multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Zeitraum der Mitgliedschaft zum gesamten Geschäftsjahr. Das Eintrittsalter bestimmt sich nach dem erstmaligen Eintritt in eine Versorgungseinrichtung gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 2. Als Eintrittsalter wird das Alter an dem Geburtstag angesehen, der dem Eintritt am nächsten liegt; gibt es keinen nächstliegenden Geburtstag, so ist der auf den Eintritt folgende Geburtstag maßgebend. Das durch das Eintrittsalter und das Geburtsjahr des Mitgliedes bestimmte Vielfache ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 1.

 

(3)   Für die Errechnung des Monatsbetrages der individuellen Alters- und Berufsunfähigkeitsrente für jeden Anspruchsberechtigten ist die Summe seiner erworbenen Steigerungszahlen zugrunde zu legen.   

 

     Für die Errechnung des Monatsbetrages der Berufsunfähigkeitsrente gilt:      
1. zu den nach Absatz 2 anzurechnenden Steigerungszahlen ist bei Mitgliedern, die nicht § 11 Absatz 1 unterfallen, die Steigerungszahl hinzuzurechnen, die der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn er den Durchschnitt seiner bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich weiter erworben hätte (Hochrechnung); die Summe aller ermittelten Steigerungszahlen ist für jeden angefangenen Kalendermonat nach dem Kalendermonat des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor dem 67. Lebensjahr um 0,4% zu mindern, mindestens um 24 %, höchstens um 33,6 %;
2. ist ein früheres Mitglied mit Anwartschaften im Versorgungswerk bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragspflichtiges Mitglied bei anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wird abweichend von Nummer 1 die Hochrechnung anteilig entsprechend der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk zur gesamten Versicherungszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen; besitzt ein Mitglied im Falle der Nummer 1 auch bei anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anrechte für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes, wird die Hochrechnung nur anteilig gewährt.      

 

(4)   Bei der Berechnung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl nach Absatz 3 bleiben, sofern dies einen höheren Wert ergibt, unberücksichtigt:  

 

1.  Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente,

2.  Zeiten einer Beitragsfreistellung wegen Arbeitsunfähigkeit,

3.  Zeiten in der sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat (Kinderbetreuungszeiten) und

4.  auf Antrag die Zeit, in der ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden Regelungen bestand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bestanden hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig gewesen wäre.

 

Von diesen nach Satz 1 Nr. 4 nicht zu berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das Mitglied eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von dritter Seite für das Mitglied Beiträge geleistet worden sind. Sofern während der in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zeiten freiwillige Beiträge geleistet worden sind, werden, soweit diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, die aus diesen Beiträgen nach Absatz 2 sich ergebende Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der durchschnittlichen Steigerungszahl, sondern bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.

 

(5)   Die Gesamtsumme der vorstehend jeweils ermittelten Steigerungszahlen ergibt den Rentenbetrag als vom Hundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach Absatz 1.

 

(6)   Für Mitglieder, die bei Eintritt in die Altersrente keine anspruchsberechtigte Ehepartnerin oder keinen anspruchsberechtigten Ehepartner im Sinne des § 19 haben, erhöht sich die Altersrente um 10 Prozent (Ledigenzuschlag). Mit Rechtskraft des Bescheides über die erhöhte Zahlung nach Satz 1 sind Ansprüche nach § 19 ausgeschlossen.

 

§ 17
Rehabilitationsmaßnahmen

 

(1)   Einem Mitglied des Versorgungswerks, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann vor Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze nach § 14 Absatz 2 auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger und besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.        

 

(2)   Näheres regelt die Rehabilitationsordnung.

 

§ 18
Hinterbliebenenrente

 

(1)   Hinterbliebenenrenten sind         

1. Witwenrente,   
2. Witwerrente,    
3. Vollwaisenrente,          
4. Halbwaisenrente.        

 

(2)   Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für einen Monat Beiträge geleistet hat.

 

§ 19
Witwen- und Witwerrente

 

(1)   Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Hinterbliebene aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften sind den Berechtigten nach Satz 1 gleichgestellt.       

 

(2)   Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eines aktiven Mitgliedes geschlossen und bestand sie zum Zeitpunkt des Todes des Mitglieds nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als zehn Jahre älter als die Ehepartnerin oder der Ehepartner, so muss die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen. Unabhängig davon besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn aus der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind hervorgegangen ist, welches vom Mitglied abstammt.

 

(3)   Wurde die Ehe nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Altersrente geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente.

 

 

 

 

 

§ 20
Waisenrente

 

(1)   Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, so lange dieser Zustand andauert.

 

(2)   Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist. Für Unterbrechungszeiträume zwischen zwei Ausbildungen von längstens vier Kalendermonaten wird die Waisenrente weitergezahlt.

 

(3)   Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:    

 

1.  eheliche Kinder,

2.  die von einem Mitglied geborenen Kinder,

3.  die von einem Mitglied als Kind angenommenen Kinder, sofern die Annahme vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,

4.  Kinder eines männlichen Mitgliedes in den nicht von Nummer 1 erfassten Fällen, sofern dessen Unterhaltspflicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

§ 21
Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente

 

(1)   Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre.     

 

(2)   Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet.    

 

(3)   Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein Sechstel, bei Vollwaisen ein Drittel der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre.    

 

(4)   Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied für tot erklärt wird oder die Voraussetzungen des § 49 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Das Versorgungswerk kann die in § 49 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Unterlagen fordern.

 

(5)   Ansprüche nach § 18 beginnen mit dem Ersten des auf den Sterbemonat des Mitglieds folgenden Monats, für nachgeborene Waisen mit dem Ersten des Monats nach der Geburt.

 

(6)   Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 100 Prozent der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre, nicht übersteigen. Bei Überschreitung sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.

 

§ 22
Versorgungsausgleich

 

(1) Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt.

(2) Hat das Familiengericht die Rentenanwartschaft oder den Rentenanspruch rechtskräftig begründet, werden die zugrundeliegenden Beiträge und Steigerungszahlen ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt (Leistung aus dem Versorgungsausgleich). Sofern der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann das ausgleichsverpflichtete Mitglied die Kürzung durch einen binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung vom Versorgungswerk über den Kürzungsbetrag zu stellenden Antrag ganz oder teilweise unter Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 28 Absatz 2 durch Leistung eines Zahlbetrags abwenden, der sich wie folgt errechnet:  (Kürzungsbetrag*Regelbeitrag gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 zum Entrichtungszeitpunkt*12) / (Rentenbemessungsgrundlage zum Entrichtungszeitpunkt*Vielfaches zum Entrichtungszeitpunkt/100). Sind beide Ehegatten Mitglied des Versorgungswerkes und sind derer beider Anrechte geteilt, findet eine Verrechnung statt, die Absätze 3 und 4 finden in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Durch die interne Teilung wird eine Versorgungsausgleichsberechtigte oder ein Versorgungsausgleichsberechtigter, die oder der Anwartschaft oder Anspruch auf Rente allein durch den Versorgungsausgleich erhalten hat, nicht Mitglied. Für einen Anspruch aus interner Teilung für Versorgungsausgleichsberechtigte, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes sind, gelten ausschließlich die § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 2 bis 6, §§ 13 bis 15, § 16 Absatz 1, 5 und 6, § 29 Absatz 5 und 6, § 33 Absatz 3 und 4, §§ 34 und 35, § 37 Absatz 1 und 2 sowie § 39 sinngemäß; das Gleiche gilt für die §§ 18, 20 und 21 für Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied.

(4) Wer versorgungsausgleichsberechtigt aber nicht Mitglied ist, ist im Unterschied zu § 15 Absatz 1 Satz 1 berufsunfähig, wenn sie oder er infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.


 

§ 23
Kapitalabfindung

 

(1)   Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 18) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:          

 

1.  bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente;

2.  bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente;

3.  bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 60. Lebensjahr das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente;

4.  bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Vierundzwanzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

 

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist.   

 

(2)   Renten, die einen Monatsbetrag von 1 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unterschreiten, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

 

§ 24
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

 

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

§ 25
Leistungsausschluss

 

(1)   Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

 

(2)   Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

 

 

IV. Beiträge

 

 

§ 26
Beiträge

 

(1)   Selbständig tätige Mitglieder entrichten einen monatlichen Regelbeitrag, der 19 Prozent der jeweils maßgeblichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Regelbeitrag). Sofern das durch zwölf geteilte Berufseinkommen des letzten Kalenderjahres die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch des laufenden Kalenderjahres nachweislich unterschreitet, ist der Beitrag auf Antrag entsprechend dem durch zwölf geteilten Berufseinkommen des letzten Kalenderjahres, mindestens jedoch nach einem Zehntel dieser monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu bemessen. Als Berufseinkommen gelten die durch Steuerbescheid nachgewiesenen gesamten Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben (§ 18 des Einkommensteuergesetzes). Im Kalenderjahr der ersten Niederlassung in eigener Praxis sowie auf Antrag im darauffolgenden Kalenderjahr ist abweichend von Satz 1 ein Zehntel des Regelbeitrages zu entrichten. Selbständig tätige Mitglieder entrichten ab dem Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag für die Dauer bis zum Altersrentenbeginn nach § 14 Abs. 2 einen Pflichtbeitrag in Höhe des halben Regelbeitrages nach Satz 1.

 

(2)   Nichtselbständig beschäftigte Mitglieder (§ 19 des Einkommensteuergesetzes) sowie nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Selbständige, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, entrichten den Beitrag in der Höhe, wie er gemäß §§ 158 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Mitglieder nach Satz 1, die nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen ein Zehntel des Regelbeitrages nach Absatz 1, solange sie aus ihrer gesamten berufsbezogenen Tätigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.           

 

(3)   Für Mitglieder, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 18 des Einkommensteuergesetzes des letzten Kalenderjahres und § 19 des Einkommensteuergesetzes des laufenden Kalenderjahres die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch des laufenden Kalenderjahres übersteigt, tritt für die Bestimmung ihres Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des nachgewiesenen Einkommens, wobei die Einkünfte aus § 19 des Einkommensteuergesetzes vorrangig vor den Einkünften aus § 18 des Einkommensteuergesetzes zur Beitragspflicht herangezogen werden.    

 

(4)   Mitglieder, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen, entrichten als Pflichtbeitrag den jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(5)   Unbeschadet der Bestimmung des § 4b Abs. 9 des Berliner Kammergesetzes werden Einkommensnachweise wie folgt erbracht:

1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Kalenderjahres. Sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann der Nachweis vorläufig durch Vorlage einer Bescheinigung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen vom Versorgungswerk zu bestimmenden geeigneten Nachweis erbracht werden;            
2. bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen.

 

§ 27
Besondere Beiträge

 

(1)   Mitglieder, die Ansprüche gegen einen Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Bundesanstalt für Arbeit, Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, Pflegekasse, Krankenkasse) haben, leisten für diese Zeiten Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der Höhe und den Beträgen, die vom jeweiligen Träger der sozialen Sicherheit zu tragen sind und gezahlt werden.   

 

(2)   Wehrpflichtige, die

 

1.  gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 158 und 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

2.  nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages,

 

höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst.

 

§ 28
Freiwillige Beiträge

 

(1)   Es können freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 29 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 200 Prozent des Beitrages nach § 26 Abs. 4 nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt.        

 

(2)   Freiwillige Beiträge nach dieser Vorschrift werden mit der Maßgabe bewertet, dass an die Stelle des nach § 16 Abs. 2 Satz 6 geltenden Vielfachen das Vielfache tritt, welches bei Eintritt am 1. Januar des jeweiligen Entrichtungsjahres gelten würde.           

 

(3)   Freiwillige Beiträge können nur für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des Geschäftsjahres, für das sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.

 

§ 29
Beitragsverfahren

 

(1)   Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind zu Beginn eines jeden Monats fällig und bis zum dritten Werktag desselben Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.         

 

(2)   Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt unbeschadet der Bestimmung des Absatz 1 die Beitragspflicht zum Versorgungswerk mit dem Tag, für den die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird.

 

(3)   Bei Mitgliedern, die nach § 11 Abs. 1 aus dem Versorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem Tage des Ausscheidens.

 

(4)   Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getilgt. Das Bestimmungsrecht der Schuldnerin oder des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.    

 

(5)   Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erstattet oder von Dritten gemäß § 27 entrichtet werden; § 31 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.        

 

(6)   Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, wird jeweils ein Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis in Höhe von monatlich 1 Prozent der rückständigen Beiträge erhoben. Auf gestundete Beiträge wird jeweils ein Stundungszins für jeden angefangenen Monat der Stundung in Höhe von 0,5 Prozent der gestundeten Beiträge erhoben. Das Mitglied hat die durch die Mahnung und Beitreibung der Beiträge entstehenden Kosten zu tragen. Säumniszuschlag, Stundungszins und Kosten werden entsprechend § 367 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches getilgt. Das Bestimmungsrecht der Schuldnerin oder des Schuldners entfällt.
 

(7)   Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinen erworbenen durchschnittlichen Steigerungszahlen (§ 16) entsprechen.       

 

(8)   Das Versorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen, deren Beitreibung zu einer besonders unbilligen Härte führen würde, Absprachen treffen und ggf.  Beitragsrückstände stunden, niederschlagen oder erlassen. Der Verwaltungsausschuss beschließt dazu Härtefallrichtlinien.

 

(9)   Das Versorgungswerk kann uneinbringbare Beiträge von Amts wegen mittels Bescheid erlassen. Dem Mitglied sind die entsprechenden Auswirkungen auf die Anwartschaft mitzuteilen.

 

(10) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.



(11) Wird mit dem Antrag nach § 26 Absatz 1 Satz 2 kein Steuerbescheid vorgelegt, kann der Beitrag ganz oder teilweise gegen Berechnung von Stundungszinsen nach § 29 Abs. 6 so lange gestundet werden, bis der entsprechende Steuerbescheid vorgelegt wird. Für die nur teilweise Stundung kann das Versorgungswerk zur Ermittlung eines voraussichtlichen Beitrages die Vorlage einer Bescheinigung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen sonstigen vom Versorgungswerk zu bestimmenden geeigneten Nachweises verlangen.

 

§ 30
Erstattung und Übertragung
der Beiträge

 

(1)   Frühere Mitglieder, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterfallen und deren Mitgliedschaft weniger als 60 Monate bestand, erhalten auf Antrag 60 Prozent ihrer geleisteten Beiträge zurückerstattet mit Ausnahme von Beitragsteilen, die auf gesetzlichen Zahlungen beruhen. Der Antrag auf Beitragserstattung muss binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft gestellt sein. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist. Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden.

 

(2)   Erlischt die Mitgliedschaft und wird die oder der Berufsangehörige Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung, so werden auf ihren oder seinen Antrag die von ihr oder ihm geleisteten Beiträge ohne Zinsen an diese Versorgungseinrichtung übergeleitet, sofern

 

1.  der Antrag beim Versorgungswerk oder der anderen Versorgungseinrichtung binnen sechs Monaten seit Beginn der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung eingegangen ist,

2.  die beitragspflichtige Mitgliedschaft 60 Kalendermonate nicht überschritten hat,

3.  ein Überleitungsabkommen mit der anderen Versorgungseinrichtung besteht und

4.  die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen.

 

Soweit die Überleitung erfolgt ist, erlöschen sämtliche Ansprüche der oder des Berufsangehörigen gegen das Versorgungswerk.           

 

(3)   Erlischt die Mitgliedschaft einer oder eines Berufsangehörigen bei einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung und tritt die Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk ein, so werden auf ihren oder seinen Antrag die von ihr oder ihm geleisteten Beiträge ohne Zinsen an das Versorgungswerk übergeleitet, wenn

 

1.  der Antrag beim Versorgungswerk oder der anderen Versorgungseinrichtung binnen sechs Monaten seit Eintritt der Pflichtmitgliedschaft eingegangen ist,

2.  die beitragspflichtige Mitgliedschaft bei der abgebenden Versorgungseinrichtung 60 Kalendermonate nicht überschritten hat,

3.  die oder der Berufsangehörige zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtmitgliedschaft das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4.  ein Überleitungsabkommen mit der anderen Versorgungseinrichtung besteht und

5.  die Bestimmungen dieses Abkommens einer Überleitung nicht entgegenstehen.

 

Die übergeleiteten Beiträge werden auch für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 als Beiträge nach § 26 behandelt und nach § 16 bewertet. Enthält die Überleitung Nachversicherungsbeiträge, finden insoweit die für die Nachversicherung geltenden Bestimmungen Anwendung.      

 

(4)   Der Inhalt von Überleitungsabkommen nach den Absätzen 2 und 3 ist im Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Berlin und im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Mitglieder der beteiligten Kammern sind mittels Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der beteiligten Kammer oder mittels Rundschreiben zu informieren.     

 

(5)   Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Absatz 1 und 2 die Erstattungsverpflichtung oder die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.   

 

(6)   Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.

 

 

V. Nachversicherung

 

 

§ 31
Nachversicherung

 

(1)   Wird ein Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.          

 

(2)   Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden, sofern sie das 40. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.

 

(3)   Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung zu stellen. Ist die oder der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer zu. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam oder, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.     

 

(4)   Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 26 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Diese Beiträge werden auch für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 nach § 16 bewertet. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Beiträge im Sinne des § 28 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 29 bleibt unberührt.     

 

(5)   Die oder der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginnes der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied des Versorgungswerks, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Verwendung der Mittel und
Rechnungslegung

 

 

§ 32
Verwendung der Mittel,
Vermögensanlage

 

(1)   Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

 

(2)   Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnung und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

 

(3) Das Versorgungswerk hat spätestens alle drei Jahre eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen aufstellen zu lassen. Die Bilanz ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

§ 33
Rechnungslegung,
Leistungsverbesserungen

 

(1)   Der Verwaltungsausschuss hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach der Rechtsverordnung gem. § 4b Abs. 15 Satz 3 Berliner Kammergesetz aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist gem. § 32 Abs. 3 spätestens alle drei Jahre durch die oder den versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Entlastung des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses durch die Vertreterversammlung sind der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

 

(2)   Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens fünf Prozent des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie fünf Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Die Bildung weiterer Rücklagen sowie die Höhe der Mittelzuführung sind in dem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden technischen Geschäftsplan zu regeln. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.  

 

(3)   Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses die Vertreterversammlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Grundsätze für die Verbesserung der Versorgungsleistungen sind im technischen Geschäftsplan zu regeln, wobei der technische Geschäftsplan vorsehen kann, dass Anwartschaften und Renten unterschiedlich dynamisiert werden; ebenso hat bezüglich der Verwendung eines unterschiedlichen Rechnungszinses eine Regelung zur Dynamisierung im technischen Geschäftsplan zu erfolgen.

 

(4)   Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(5)   Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

 

 

VII. Verfahren

 

 

§ 34
Rechtsweg und
Gebühren

 

(1)   Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

 

(2)   Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für das Widerspruchsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

 

(3)   Das Versorgungswerk kann für die Bearbeitung und Erfüllung von Aufgaben, auch nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, Gebühren erheben, soweit diese nicht das Mitgliedschaftsverhältnis selbst betreffen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

 

§ 35
Informationspflicht des
Versorgungswerkes

 

Das Versorgungswerk hat seine Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte über ihre Rechte und Pflichten allgemein aufzuklären.

 

§ 36
Bekanntmachungen

 

(1) Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer Berlin oder durch Rundschreiben des Versorgungswerkes. Entgegenstehende Regelungen des Berliner Kammergesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder der beteiligten Kammern sind durch Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern der beteiligten Kammer oder durch Rundschreiben zu informieren.    

 

§ 37
Auskunfts- und Mitteilungspflichten

 

(1)   Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.          

 

(2)   Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)   Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.

 

§ 38
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 39
Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Versorgungswerkes.

 

 

VIII. Übergangsbestimmungen

 

 

§ 40
Allgemeines

 

(1)   Die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes gewährten Befreiungen von der Mitgliedschaft oder Beitragszahlung gelten unverändert fort, solange die Voraussetzungen, die zur Befreiung geführt haben, weiter vorliegen.        

 

(2)   Mitglieder der Zahnärztekammer Berlin und der beteiligten Kammern, die nach Absatz 1 von der Mitgliedschaft befreit wurden oder ausgenommen sind, können binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung die Aufnahme als Pflichtmitglied beantragen. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist. Eine spätere Antragstellung ist ausgeschlossen.   

 

(3)   Mitglieder, die nach § 18 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes von der Hinterbliebenenversorgung befreit worden sind, können bis zum 31. Dezember 2008 beantragen, dass die Befreiung ab dem 1. Januar 2008 weiter gelten soll und keine Ansprüche nach §§ 18 bis 21 bestehen. In diesem Fall besteht Anspruch auf Ledigenzuschlag für Beitragszeiten ab dem 1. Januar 2008 nach § 16 Abs. 6. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist.    

 

(4)   Mitglieder, die am 31. Dezember 2007 bereits Beiträge nach § 18 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung entrichtet haben, können beantragen, dass abweichend von § 26 Abs. 1 der bisherige Regelbeitrag als persönlicher Regelbeitrag weiter gilt. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2008 gestellt werden und wirkt auf den 1. Januar 2008 zurück. Der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist. Der individuelle Regelbeitrag nach Satz 1 verändert sich zum 1. Januar jedes Jahres entsprechend der prozentualen Veränderung des Regelbeitrages nach § 26 Abs. 1.

 

 

 

 

§ 41
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

 

Für Mitglieder des Versorgungswerkes, die am 31. Dezember 2007 eine Leistung beziehen, gilt Folgendes:

 

1. sie erhalten diese Leistung weiter, solange die Voraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung weiter vorliegen;

 

2. ihnen werden Leistungsverbesserungen nur in Höhe von 50 Prozent des Betrages gewährt, der nach § 33 Abs. 3 zu gewähren wäre; dies gilt solange, bis der unter Anwendung des § 12a Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung ermittelte Rentenbetrag bei Ansatz einer vollen Leistungsverbesserung seit dem 1. Januar 2003 den Rentenzahlbetrag erreicht;

 

3. die Witwen- und Witwerrenten aus Beiträgen nach § 18 und § 18a der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung betragen abweichend von § 21 Abs. 1 nur 50 Prozent der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand.

 

§ 42
Mitglieder mit Beitragszeiten bis Dezember 2007

 

(1)   Für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007 bereits Mitglied des Versorgungswerkes waren, geltend die folgenden Absätze.   

 

(2)   Aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Beiträgen werden die erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente nach § 22 Abs. 4 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes ermittelt. Diese Anwartschaften nehmen auch zukünftig an Leistungsverbesserungen nach § 33 der vorliegenden Satzung in der Art teil, dass der zuletzt festgestellte Betrag jeweils um einen Prozentpunkt erhöht wird. Die so ermittelte Altersrente erhöht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Zuschlag nach § 18 Abs. 5 der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung des Versorgungswerkes. Die Anwartschaften nach diesem Absatz sind dem Mitglied durch Bescheid rechtsverbindlich mitzuteilen.

 

(3)   Im Falle, dass ein Antrag auf Kapitalabfindung zwei Jahre vor Rentenbeginn gestellt wird, wird die aus den bis 31. Dezember 2004 entrichteten Beiträgen ermittelte Altersrente, sofern der Beginn der Rentenzahlung erlebt wird, zu diesem Zeitpunkt durch eine einmalige Zahlung in Höhe des Hundertfachen der sonst aus den Beiträgen bis 31. Dezember 2004 entrichteten Beiträgen nach Absatz 1 zu zahlenden monatlichen Altersrente abgelöst.     

 

(4)   Bei der Ermittlung des Durchschnitts der erworbenen Steigerungszahlen für die Hochrechnung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 sind die Zeiten bis 31. Dezember 2007 wie folgt zu berücksichtigen, sofern der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember 2007 aktives Mitglied des Versorgungswerkes war und in den 24 Kalendermonaten vor Eintritt des Versorgungsfalles monatlich Beiträge entrichtet hat:         

1. die nach Absatz 1 ermittelte Anwartschaft zum 31. Dezember 2007 ohne die Anwartschaft nach § 43 wird in Steigerungsfaktoren umgerechnet, indem sie durch die am 1. Januar 2008 gültige Rentenbemessungsgrundlage geteilt und mit 100 multipliziert wird und mit den dazugehörigen Mitgliedschaftsmonaten berücksichtigt;

2. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2007 heiraten, können für Beiträge, die vor dem 1. Januar 2008 zur Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung entrichtet wurden, durch schriftlichen Antrag bewirken, dass diese so aufgeteilt werden, als wären sie unter dem Geltungsbereich der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung für Alters- und Berufsunfähigkeitrente sowie Hinterbliebenenversorgung entrichtet worden; der Antrag ist binnen zwölf Monaten nach der Eheschließung zu stellen; der Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über ihn durch Bescheid entschieden ist; die sich nach Absatz 1 ergebende Anwartschaftsreduzierung ist dem Mitglied durch Bescheid rechtsverbindlich mitzuteilen; 

3. sofern die Berechnung nach diesem Absatz für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfolgt, ist die nach Absatz 2 ermittelte Anwartschaft um die Anwartschaft zu vermindern, für die keine Hinterbliebenenrentenansprüche nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung erworben wurden.     

 

(5)   Für Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 1992 Beiträge an das Versorgungswerk aus eigener Niederlassung entrichtet haben und vor Vollendung des 67. Lebensjahres sterben, gilt für diese Beiträge:  

1. stirbt ein Mitglied vor Beginn der Zahlung der Altersrente oder der Kapitalabfindung nach Absatz 2, so können seine Erbinnen oder Erben – sofern sie natürliche Personen sind und ihre Erbenstellung nachweisen - einen schriftlichen Antrag auf Beitragsrückgewähr stellen, sofern das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; die Beitragsrückgewähr stellt die Summe aller während der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bis 31. Dezember 2004 gezahlten Individualbeiträge für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente und für die Beitragsrückgewähr ohne Zinsen dar; Beiträge innerhalb eines Zeitraums, in dem das Mitglied wegen seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Mitglieds beim Versorgungswerk eingegangen sein; sind mehrere Erbberechtigte  vorhanden, so ist der Antrag von allen Erben zu stellen; die Beitragsrückgewähr erfolgt an den von allen Erben schriftlich zu benennenden Zahlungsempfänger; mit Auszahlung der Beitragsrückgewähr erlöschen alle Anwartschaften und Rechte dem Versorgungswerk gegenüber;       

2. hat das verstorbene Mitglied bereits Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so steht das der Beitragsrückgewähr nicht entgegen; die gezahlten Berufsunfähigkeitsrenten sind jedoch auf den Zahlbetrag der Beitragsrückgewähr anzurechnen;      

3. ein Anspruch auf Beitragsrückgewähr besteht nicht, wenn zur Zeit des Todes kein Testament oder Erbvertrag vorliegt und bei gesetzlicher Erbfolge weder Verwandte noch ein Ehegatte des Mitgliedes vorhanden ist.   

 

(6)   Für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007 das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben und nach diesem Datum in Altersrente gehen, gilt § 41 Nr. 2 entsprechend.        

 

(7)   Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und vor dem Kalenderjahr 2018 für Mitglieder, die unter die Regelungen des Absatz 4 fallen, wird die zum 31. Dezember 2007 festgestellte Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung des nachfolgenden Abschlages gezahlt, sofern diese höher ist als die nach § 16 ermittelte Berufsunfähigkeitsrente. Die nach Satz 1 festgestellte Anwartschaft nimmt erst ab Eintritt der Berufsunfähigkeit an Leistungsverbesserungen nach § 33 Abs. 3 und 4 teil. Der Abschlag beträgt
bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Kalenderjahr           2008 =  2 Prozent     
                                                                                        2009 =  4 Prozent     
                                                                                        2010 =  6 Prozent     
                                                                                        2011 =  8 Prozent     
                                                                                        2012 = 10 Prozent    
                                                                                        2013 = 12 Prozent    
                                                                                        2014 = 14 Prozent    
                                                                                        2015 = 16 Prozent    
                                                                                        2016 = 18 Prozent    
                                                                                        2017 = 20 Prozent.   

 

§ 43
Freiwillige Höherversorgung

 

(1)   Ansprüche aus Beiträgen, die als freiwillige Höherversorgung nach § 18a der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung entrichtet wurden, bleiben in der zum 31. Dezember 2007 festgestellten Höhe erhalten. § 41 Nr. 3 gilt entsprechend.

 

(2)   Eine weitere Beitragsentrichtung für freiwillige Höherversorgung nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht möglich.

 

(3)   Die Anwartschaften nach Absatz 1 nehmen an Leistungsverbesserungen nach § 33 teil.

 

 

IX. Schlussbestimmungen

 

 

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 2554) außer Kraft.

 

 

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Gültig ab 01.01.2008 PDF-Download