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Elektronisches Arbeitgebermeldeverfahren

Durch die Ergänzung des § 28 a SGB IV mit den Abs. 10 und 11 wurde auch für die berufsständischen Versorgungswerke die elektronische Meldung von Arbeitnehmerdaten verpflichtend eingeführt. Nähere Informationen finden Sie hier. Anders als in den Meldungen zur gesetzlichen Rentenversicherung über die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen erhalten die Versorgungswerke mitgliedsbezogen monatlich die konkreten Einkommens- und Beitragsdaten.

Hierfür muss von den Arbeitnehmern die jeweilige Mitgliedsnummer des Versorgungswerkes, ergänzt um eine vierstellige Ziffer mitgeteilt werden, da diese insgesamte Mitgliedsnummer in die Gehaltsabrechnungssysteme von den Arbeitgebern oder deren Beauftragten eingepflegt werden muss. Diese Mitgliedsnummer finden Sie auf der Anlage zu Ihrem Bescheid zur Vorlage beim Arbeitgeber.